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Arbeitszeitverkürzung ersetzt durch vorübergehende Notfallregelung zur Überbrückung der Beschäftigungslage

Arbeitszeitverkürzung ersetzt durch vorübergehende Notfallregelung zur Überbrückung der Beschäftigungslage

Im Zusammenhang mit dem Ausbruch des COVID-19-Coronavirus hat das Kabinett in der vergangenen Zeit eingreifende Maßnahmen treffen müssen. In einigen Branchen wurden Unternehmen geschlossen, sodass nicht mehr gearbeitet werden kann. Nicht nur in den Niederlanden, sondern auch im Ausland wurden Maßnahmen getroffen, die sich auf die Geschäfte und die Beschäftigung in den Niederlanden auswirken. Aufgrund des Rückgangs des Arbeitsbedarfs konnten Sie bis zum 17. März für Ihre Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverkürzung beantragen. Die Regelung für Arbeitszeitverkürzung ist jedoch nicht auf diese unvergleichliche Verminderung des Arbeitsbedarfs ausgelegt, mit der niederländische Betriebe und Organisationen infolge des Ausbruchs des COVID-19-Coronavirus konfrontiert wurden. Der Minister für Soziales und Beschäftigung hat darum am 17. März 2020 beschlossen, die Regelung über die Arbeitszeitverkürzung mit sofortiger Wirkung einzustellen und keine Befreiung mehr zu gewähren. Auf dieser Seite können Sie mehr darüber lesen:

Achtung: Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am: 19. März um 09:00 Uhr. Selbstverständlich spielen die Tatsachen und die spezifische Situation eine große Rolle bei der Formulierung der richtigen Antwort auf die Frage. Möchten Sie sichergehen, welche Regeln gelten oder was Sie in einer speziellen Situation in Ihrer Organisation tun können? Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit uns auf über die unten auf dieser Seite stehenden Kontaktdaten. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Die Regelung für Arbeitszeitverkürzung (wtv) wird als „Corona-Maßnahme“ eingestellt. Warum wurde diese eingestellt?

  • Der Ausbruch des Coronavirus hat in den vergangenen Wochen dazu geführt, dass ein noch nie dagewesener Andrang auf die Regelung für Arbeitszeitverkürzung für Arbeitgeber herrschte.
  • Diese Regelung ist nicht für solch einschneidende Folgen des Corona-Ausbruchs für niederländische Betriebe und Organisationen ausgelegt.  Darum wurde die Arbeitszeitverkürzungsregelung eingestellt. 
  • Das Kabinett möchte gerne mehr Arbeitgebern finanziell entgegenkommen und möchte dies schneller tun, als es im Rahmen der eingestellten Arbeitszeitverkürzungsregelung möglich gewesen wäre. Das Kabinett realisiert dies über die neue Beihilferegelung.

Welche Maßnahme kommt als Ersatz?

Das Kabinett führt die vorübergehende Maßnahme des Notfonds für die Überbrückung der Beschäftigungslage (NOW) ein. 

Kann ich jetzt noch eine Arbeitszeitverkürzung beantragen?

Nein, das ist nicht mehr möglich. Haben Sie bereits einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung eingereicht? Dann wird dieser als Antrag für die neue Notfallregelung betrachtet. Es werden dabei jedoch noch ergänzende Informationen angefragt. Diesbezüglich werden Sie noch informiert.

Was beinhaltet die neue Regelung?

Derzeit wird sich mit dem UWV über die Ausführung dieser Regelung abgestimmt. Die Grundzüge dieser Regelung sind jedoch bereits bekannt.

  • Es kommt eine neue Regelung, losgelöst von der Befreiung vom Verbot auf Arbeitszeitverkürzung und dem Arbeitslosigkeitsgesetz (WW).
  • Als Arbeitgeber können Sie einen Antrag auf eine wesentliche Beihilfe für die Lohnkosten stellen und dafür vom UWV einen Vorschuss erhalten.
  • Damit können Sie Ihre Arbeitnehmer mit einem festen und flexiblen Vertrag weiter bezahlen.
  • Die Beihilfe kann auf alle Fälle für 3 Monate beantragt werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (eventuell unter anderen Bedingungen) um weitere 3 Monate.  

Unter welchen Bedingungen komme ich für eine Beihilfe für die Lohnkosten in Frage?

  • Im Rahmen des Antrags verpflichten Sie sich als Arbeitgeber vorab, keine Entlassung aufgrund betriebswirtschaftlicher Gründe für Ihre Mitarbeiter während der Periode, für die die Beihilfe gewährt wird, vorzunehmen.
  • Sie erwarten mindestens 20 % Umsatzeinbußen.
  • Der Antrag gilt für einen Zeitraum von 3 Monaten, der einmalig um weitere 3 Monate verlängert werden kann (für eine Verlängerung gelten weitere Bedingungen).
  • Die Regelung gilt für Umsatzeinbußen ab dem 1. März 2020.

Die Höhe der Beihilfe für die Lohnkosten ist vom Umsatzrückgang abhängig und beträgt höchstens 90 % der Lohnsumme. 

Beispiel 1: Wenn 100 % des Umsatzes wegfallen, beträgt die Beihilfe 90 % Ihrer Lohnsumme.
Beispiel 2: Wenn 50 % des Umsatzes wegfallen, beträgt die Beihilfe 45 % Ihrer Lohnsumme.
Beispiel 3: Wenn 25 % des Umsatzes wegfallen, beträgt die Beihilfe 22,5 % Ihrer Lohnsumme.

Auf der Grundlage Ihres Antrags wird das UWV einen Vorschuss in Höhe von 80 % der erwarteten Beihilfe auszahlen. Rückwirkend wird dann festgestellt, wie hoch der tatsächliche Umsatzverlust gewesen ist. 

Für Anträge oberhalb eines noch festzulegenden Umfangs der Beihilfe ist eine Erklärung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich. Wir werden uns diesbezüglich mit Ihnen abstimmen und uns erforderlichenfalls mit Ihrem Kundenbetreuer kurzschließen, um eine solche Bestätigung erstellen zu lassen.

Bei der endgültigen Festlegung der Beihilfe findet noch eine Korrektur statt, wenn ein Rückgang der Lohnsumme vorgelegen hat.

Wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Die Vorübergehende Notfallregelung zur Überbrückung der Beschäftigungslage (NOW) wird möglichst schnell umgesetzt. Wann die Regelung genau in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt. Es wird hart daran gearbeitet, dies möglichst schnell zu realisieren. Das genaue Datum wird so schnell wie möglich veröffentlicht. Der Zeitraum, für den Sie Beihilfe erhalten können, hängt von diesem Datum ab. Ein Umsatzverlust ab dem 1. März ist die Voraussetzung für die Beihilfe.

Wir halten Sie auf dem Laufenden über die Entwicklungen, sodass Sie, sobald mehr bekannt ist, unverzüglich handeln, und Ihren Antrag zur Einreichung vorbereiten können.

Achtung: Sie können zu diesem Zeitpunkt keine neuen Anträge mehr auf Arbeitszeitverkürzung einreichen.  

Was muss ich unternehmen, wenn ich bereits einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung eingereicht habe?

Haben Sie bereits einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung eingereicht, und es wurde noch keine Genehmigung erteilt? Ihr Antrag wird auf der Grundlage der neuen Regelung bearbeitet. In diesem Falle müssten Sie bereits eine E-Mail des SZW Ministeriums empfangen haben.

Haben Sie den Antrag für Arbeitszeitverkürzung noch nicht eingereicht? Dann müssen Sie den Antrag auf der Grundlage der neuen Regelung einreichen.

Bis wann bleibt meine laufende Arbeitszeitverkürzung gültig? Und wenn ich sie verlängern möchte, wie funktioniert das, wenn inzwischen eine neue Regelung in Kraft getreten ist?

Haben Sie bereits eine Genehmigung für eine Arbeitszeitverkürzung erhalten? Dann bleibt diese Genehmigung in Kraft. Nutzen Sie derzeit die Genehmigung für Arbeitszeitverkürzung und möchten Sie diese nach Ablauf verlängern? Dann müssen Sie die neue Regelung nutzen. 

Was kann HLB für mich tun?

Möchten Sie die Vorübergehende Notmaßnahme zur Überbrückung der Beschäftigungslage (NOW) nutzen? Dann müssen Sie dafür, sobald dies möglich ist, eine Genehmigung beim UWV beantragen. Wenn Sie möchten, können wir dies für Sie erledigen. Sie können diesbezüglich Kontakt mit uns über die unten stehenden Kontaktdaten aufnehmen, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Haben Sie noch Fragen?

Wenden Sie sich direkt an drs. Herwin Hadders, Partner bei HLB Blömer in Nieuwegein.

Senden Sie eine E-Mail oder rufen Sie an + 31 (0)30 605 85 11
drs. Herwin Hadders